Nutzungsbedingungen
AGB (Kunden)
Version v6-2026-10-13
castcall UG (haftungsbeschränkt) i.G., Lupusstraße 26, 50670 Köln („castcall") — Stand: 13. Oktober 2026
Für Werbekunden. Für dich gelten Teil A (Allgemeines), Teil B (Werbekunden) und Teil D (Schlussbestimmungen). Teil C betrifft ausschließlich Creator. Der vollständige Text ist nachstehend wiedergegeben, damit alle Querverweise nachvollziehbar bleiben.
Teil A — Allgemeine Bestimmungen (für alle Nutzer)
§ 1 Geltungsbereich; Rollen
(1) Diese AGB gelten für die Nutzung der Plattform app.castcall.tv und alle darüber geschlossenen Verträge. Sie richten sich an zwei Nutzergruppen: Werbekunden („Kunde") und Twitch-Streamer („Creator"). Teil A und Teil D gelten für beide Gruppen, Teil B nur für Kunden, Teil C nur für Creator.
(2) Nutzer müssen ihren Sitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz haben. Das Angebot für Kunden richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB; der Kunde bestätigt in seinem Rechnungsprofil, dass er im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Vertragsschluss mit Kunden, die Verbraucher sind, ist ausgeschlossen. Creator können als Unternehmer oder als Privatperson teilnehmen (§ 18 Abs. 3). Soweit ein Creator Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften zu seinem Schutz unberührt.
(3) Abweichende Bedingungen eines Nutzers gelten nur, wenn Castcall ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Castcall ist ein von Twitch Interactive, Inc. und Amazon.com, Inc. unabhängiges Unternehmen und steht mit diesen in keiner Partnerschafts-, Lizenz- oder Konzernverbindung. „Twitch" ist eine Marke von Twitch Interactive, Inc. Für die Einhaltung der Twitch-Bedingungen bleiben die Nutzer selbst verantwortlich (Kunde: § 11 Abs. 2; Creator: § 16 Abs. 1 lit. d, § 22).
§ 2 Vertragsmodell
(1) Castcall erbringt gegenüber dem Kunden Werbeleistungen auf Twitch-Kanälen von Creatorn. Die Creator werden von Castcall als selbständige Subunternehmer eingesetzt; sie sind Erfüllungsgehilfen von Castcall (§ 278 BGB).
(2) Zwischen Kunde und Creator kommt kein Vertrag zustande. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich Castcall (Teil B); Vertragspartner des Creators ist ausschließlich Castcall (Teil C). Castcall stellt dem Kunden die Leistungen im eigenen Namen in Rechnung und vergütet den Creator im eigenen Namen; Castcall nimmt keine Zahlungen für Rechnung des Creators entgegen.
(3) Buchbare Leistungsbausteine sind: a) Logo-Overlay — Einblendung des Kundenlogos im Stream, auch im Wechsel mit weiteren Logos (Logo-Rotation, § 10 Abs. 3), als Werbung gekennzeichnet durch Castcall oder durch den Creator (§ 22); b) Werbe-Panel — Platzierung eines Werbe-Panels unterhalb des Streams; c) Chatbot-Ansagen — als Werbung gekennzeichnete Chat-Nachrichten in vorgesehenen Intervallen; d) CTA-Reads — vom Creator gesprochene Werbebotschaften zu gebuchten Terminen, ggf. mit Link-Posting; e) Gameplay — der Creator spielt das vom Kunden benannte Spiel im Kampagnenzeitraum für die gebuchte Anzahl Stunden live in seinem Stream; der Kunde kann hierfür Lizenzschlüssel (Keys) bereitstellen.
Der genaue Umfang je Baustein ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der App zum Zeitpunkt der Buchung bzw. Bewerbung.
§ 3 Registrierung; Konten; Vertretung
(1) Die Nutzung setzt eine Registrierung mit wahrheitsgemäßen Angaben voraus; Änderungen sind unverzüglich zu aktualisieren. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Kundenkonten gibt Castcall vor der ersten Kampagne manuell frei. Vor der ersten Kampagne teilt der Kunde zudem seinen Firmennamen, seine Rechnungsanschrift, seine Rechnungs-E-Mail-Adresse sowie einen Ansprechpartner für Rechnungsfragen mit; optional kann er eine Bestellnummer angeben, die auf seinen Rechnungen ausgewiesen wird. Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teilen zusätzlich ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit; Kunden mit Sitz in der Schweiz können ihre UID/CHE-Nummer angeben.
(3) Creator melden sich über den Twitch-Login an und weisen damit die Inhaberschaft ihres Kanals nach; die weiteren Teilnahmevoraussetzungen regelt § 16.
(4) Vertretung: Ein Creator kann sich durch ein Management oder eine Agentur vertreten lassen. Der Vertreter sichert bei Handlungen für den Creator zu, zur Vertretung und zur Verfügung über die betroffenen Rechte (einschließlich der Rechteeinräumungen nach § 21) bevollmächtigt zu sein. Vertragspartner und Berechtigter bleibt der Creator; Handlungen des Vertreters werden ihm zugerechnet. Für Schäden aus fehlender Vertretungsmacht haftet der Vertreter Castcall nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 179 BGB).
(5) Zugangsdaten sind geheim zu halten; Handlungen über das Konto werden dem Kontoinhaber zugerechnet, soweit er sie zu vertreten hat.
§ 4 Nachweis-System
(1) Die Erbringung der Leistungsbausteine wird automatisiert dokumentiert (u. a. Bot-Protokolle, Panel-Sichtbarkeitsprüfungen, Stream-Aufzeichnungen mit Clip-Erstellung, Transkriptions-Erkennung gesprochener Reads). Alle Parteien vereinbaren dieses System als maßgebliche Methode der Erfüllungsmessung; die Aufzeichnung regelt § 20.
(2) Einwände gegen Nachweisergebnisse sind innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung in Textform zu erheben (Kunde: § 12; Creator: § 19); danach gelten die Ergebnisse als genehmigt. Bei begründeten Einwänden prüft Castcall manuell nach. Offensichtliche Fehler der automatischen Erkennung können auch nach Fristablauf geltend gemacht werden.
(3) Nachweis Gameplay: Bei Gameplay gilt als erbracht die Zeit, in der der Stream des Creators im Kampagnenzeitraum live und auf Twitch der Kategorie des gebuchten Spiels zugeordnet war, in zusammenhängenden Abschnitten von mindestens 15 Minuten. Maßgeblich sind die von Twitch gemeldeten Daten; Castcall kann einzelne Abschnitte anhand der Aufnahme prüfen und aberkennen, wenn das Spiel nicht gespielt wurde.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Nutzer behandeln alle im Rahmen der Plattform-Nutzung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Beteiligten vertraulich — insbesondere Kampagnen-Briefings, noch unveröffentlichte Produkte oder Kampagnen des Kunden sowie nicht-öffentliche Konditionen. Sie nutzen solche Informationen ausschließlich zur Durchführung der Kampagnen.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, die rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden, die nachweislich vorher bekannt waren oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(3) Diese Pflicht gilt für 2 Jahre nach Ende der jeweiligen Kampagne fort. Gesetzliche Geheimnisschutzrechte (insbesondere GeschGehG) bleiben unberührt.
(4) Unberührt bleibt das Recht von Castcall, Kampagnen-, Reichweiten- und Nutzungsdaten in aggregierter und anonymisierter Form — ohne Rückschluss auf einzelne Kunden, Creator, Kampagnen oder Konditionen — für Statistiken, Benchmarks, die Weiterentwicklung der Plattform und Veröffentlichungen (z. B. Marktberichte) zu nutzen.
§ 6 Umgehungsverbot
(1) Kunden und Creator, die über die Plattform zueinander in Kontakt gekommen sind, verpflichten sich, während laufender Kampagnen und für 12 Monate nach Ende der letzten gemeinsamen Kampagne keine Werbeleistungen der in § 2 Abs. 3 genannten oder vergleichbaren Art unter Umgehung der Plattform unmittelbar oder über Dritte miteinander zu vereinbaren.
(2) Ausgenommen sind Geschäftsbeziehungen, die nachweislich bereits vor dem ersten Kontakt über die Plattform bestanden.
§ 7 Sperrung; Ausschluss; Reichweiten-Manipulation
(1) Castcall kann Konten vorübergehend sperren oder Nutzer ausschließen bei wesentlichen Verstößen gegen diese AGB, bei Manipulation im Sinne des Abs. 2 oder bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(2) Manipulation: Als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere die künstliche Beeinflussung von Reichweiten-, Nachweis- oder Zahlungsdaten, etwa durch Viewbotting, gekaufte oder automatisierte Zuschauer, Fake-Accounts, künstliches Engagement oder die Manipulation der Nachweiserfassung. In diesem Fall kann Castcall neben Sperrung/Ausschluss die Vergütung des Creators auf Grundlage der tatsächlichen (bereinigten) Reichweite neu berechnen und überzahlte Beträge zurückfordern; für die betroffene Kampagne entfällt der Vergütungsanspruch, soweit die Leistung auf manipulierten Daten beruht. Ansprüche geschädigter Kunden gegen Castcall wickelt Castcall ab; der Rückgriff gegen den Creator bleibt vorbehalten.
(3) Vergütungs- und Erstattungsansprüche für ordnungsgemäß erbrachte bzw. bezahlte Leistungen bleiben von einer Sperrung im Übrigen unberührt.
Teil B — Besondere Bedingungen für Werbekunden
§ 8 Vertragsschluss
(1) Der Kunde stellt eine Kampagne aus Leistungsbausteinen zusammen und veröffentlicht sie auf der Plattform. Diese Veröffentlichung ist noch kein Angebot, sondern eine Aufforderung an Castcall, Durchführungsangebote zu unterbreiten.
(2) Bewirbt sich ein Creator auf die Kampagne, unterbreitet Castcall dem Kunden damit ein verbindliches Angebot zur Durchführung der Kampagne durch diesen Creator zum angezeigten Festpreis. Das Angebot ist 14 Tage bindend, längstens bis zum ersten gebuchten Kampagnentermin.
(3) Der Kunde kann eines oder mehrere der vorliegenden Angebote annehmen, indem er die gewünschten Creator auswählt und die Buchung mit einer angebotenen Zahlungsart (§ 9 Abs. 2) abschließt. Der Vertrag kommt — je ausgewähltem Creator ein Leistungsverhältnis mit Castcall — bei Zahlung auf Rechnung mit Abschluss der Buchung zustande, bei Vorkasse mit Eingang der Zahlung. Nicht angenommene Angebote erlöschen mit dem Vertragsschluss automatisch.
(4) Castcall speichert den Vertragstext nicht dauerhaft in abrufbarer Form; der Kunde erhält die Vertragsdaten mit der Buchungsbestätigung.
§ 9 Preise; Zahlung
(1) Es gilt der bei Auswahl angezeigte Festpreis je Creator, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden unter den beim Buchungsabschluss angebotenen Zahlungsarten auf Rechnung oder per Vorkasse. Castcall kann einzelne Zahlungsarten vorübergehend oder dauerhaft nicht anbieten. Bei Zahlung auf Rechnung überweist der Kunde den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto von Castcall; die Kampagne startet mit dem Versand der Rechnung. Bei Vorkasse erfolgt die Zahlung über den Zahlungsdienstleister Stripe; der Kampagnenstart setzt den Zahlungseingang voraus. Schließt der Kunde den Zahlungsvorgang nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Auswahl ab oder geht die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Zahlungsvorgangs ein, entfällt die Auswahl; die Kampagne kehrt in die Auswahlphase zurück, und die noch bindenden Angebote nach § 8 Abs. 2 bleiben bestehen. Der Kunde erhält für jede Zahlung eine Rechnung von Castcall. Rechnungen, Stornorechnungen und Zahlungserinnerungen werden ausschließlich elektronisch übermittelt — per E-Mail an die Rechnungs-E-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 2 sowie als Download in der App; der Kunde stimmt dieser Übermittlungsform zu. Ist eine Rechnung 14 Tage nach Fälligkeit nicht ausgeglichen, kann Castcall die Zahlungsart „auf Rechnung" für weitere Kampagnen bis zum Ausgleich sperren; die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.
(3) Für Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer unter Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge); Voraussetzung ist die Angabe einer gültigen, vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Liegt diese Bestätigung bei Rechnungsstellung nicht vor, berechnet Castcall die deutsche Umsatzsteuer. Für Kunden mit Sitz in der Schweiz erfolgt die Abrechnung ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer.
§ 10 Durchführung; Ausfall eines Creators
(1) Castcall führt die Kampagne im gebuchten Zeitraum durch. Konkrete Streamzeiten innerhalb gebuchter Zeitfenster bestimmt der Creator; gebuchte CTA-Read-Termine sind verbindlich. Castcall schuldet die Durchführung der Kampagne, nicht einen bestimmten Werbeerfolg; Reichweiten- oder Conversion-Ergebnisse werden nicht garantiert, historische Reichweitendaten sind unverbindliche Orientierungswerte.
(2) Fällt ein Creator ganz oder teilweise aus, kann Castcall nach eigener Wahl: a) einen in Reichweite und Brancheneignung vergleichbaren Ersatz-Creator einsetzen (mit Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf), oder b) die ausgefallenen Leistungsbestandteile innerhalb angemessener Frist nachholen (Make-Good), oder c) das Entgelt anteilig erstatten (§ 13).
(3) Logo-Rotation: Der Creator kann das Kundenlogo innerhalb einer Rotation mit weiteren Logos zeigen; die Logos werden dabei nacheinander im Wechsel eingeblendet (derzeit jeweils etwa 10 Sekunden). Die Rotation kann Logos anderer Kunden von Castcall sowie Logos Dritter enthalten, auch von Wettbewerbern des Kunden. Der Baustein Logo-Overlay gilt für die gesamte Zeit als erbracht, in der die Logo-Einblendung im Live-Stream nach dem Nachweis-System (§ 4) aktiv ist, unabhängig davon, welchen Anteil das Kundenlogo an der Rotation hat. Ein Anspruch auf eine dauerhafte oder alleinige Einblendung des Kundenlogos besteht nicht.
§ 11 Pflichten des Kunden; zulässige Inhalte; Asset-Rechte
(1) Der Kunde stellt Briefing, Werbematerialien und Assets rechtzeitig und vollständig bereit. Verzögert sich die Kampagne aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch von Castcall unberührt.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass seine Inhalte und Assets keine Rechte Dritter verletzen und den gesetzlichen Anforderungen sowie den Twitch-Richtlinien entsprechen. Unzulässig sind insbesondere Inhalte und Werbebotschaften, die beleidigend, verleumderisch, jugendgefährdend, rassistisch, gewaltverherrlichend, politisch extremistisch, sexistisch, diskriminierend, irreführend oder sonst rechtsverletzend sind, sowie politische Werbung und Werbung für Inhalte, Produkte oder Branchen, die nach den Twitch-Nutzungsbedingungen, den Twitch-Community-Richtlinien sowie den Twitch-Werbe- und Branded-Content-Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung unzulässig sind.
(3) Der Kunde stellt Castcall und die eingesetzten Creator von Ansprüchen Dritter frei, die auf den vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Briefings oder Vorgaben beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(4) Der Kunde räumt Castcall und den eingesetzten Creatorn das nicht-exklusive, auf Zweck und Dauer der Kampagne beschränkte Recht ein, die bereitgestellten Assets zur Durchführung der Kampagne und zur Nachweiserstellung zu nutzen, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.
(5) Castcall darf Inhalte ablehnen oder eine laufende Ausspielung stoppen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen. Vergütungsfolgen richten sich danach, wer den Verstoß zu vertreten hat.
(6) Spiel und Keys: Der Kunde sichert zu, über die Rechte am beworbenen Spiel zu verfügen, die zum Spielen und Zeigen im Stream erforderlich sind, und stellt Castcall und die Creator insoweit frei. Bereitgestellte Keys müssen gültig und zur Nutzung durch den Creator bestimmt sein. Castcall teilt je ausgewähltem Creator einen Key zu und dokumentiert die Zuteilung; eine Einlösung kann Castcall nicht prüfen.
§ 12 Report; Nutzung der Clips durch den Kunden
(1) Der Kunde erhält nach Kampagnenende einen Report mit den Nachweisen (§ 4). Die im Report enthaltenen Clips bleiben dem Kunden im Report zugänglich; die Stream-Rohaufnahmen werden 30 Tage nach Kampagnenende gelöscht (§ 20 Abs. 2). Für Einwände gilt § 4 Abs. 2.
(2) Interne Nutzung: Auf Anfrage stellt Castcall dem Kunden die Clips zur zeitlich unbegrenzten Nutzung für ausschließlich interne Zwecke bereit (interne Auswertung, interne Präsentationen und Berichte, Archivierung). Jede darüber hinausgehende Nutzung ist untersagt — insbesondere jede Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung, Verwendung in Werbung oder Kommunikation nach außen, Bearbeitung zu solchen Zwecken sowie jede Weitergabe an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens.
(3) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Werbebestandteile nach Kampagnenende in Aufzeichnungen (VODs) oder Clips des Creators auf Twitch verbleiben oder daraus entfernt werden (§ 20 Abs. 4).
(4) Gameplay-Aufnahmen: Bei Gameplay kann der Kunde die Aufnahmen der Abschnitte im Report ansehen, solange sie gespeichert sind (§ 20 Abs. 2). Ein Download, eine Weitergabe oder eine Nutzung außerhalb des Reports ist nicht gestattet.
§ 13 Erstattung
Werden Leistungsbestandteile endgültig nicht erbracht und scheiden Ersatz und Make-Good (§ 10 Abs. 2) aus, erstattet Castcall das Entgelt anteilig nach dem Verhältnis der nicht erbrachten zu den gebuchten Leistungsbestandteilen (pro-rata). Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14.
§ 14 Haftung von Castcall
(1) Castcall haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Castcall nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, gegenüber Kunden höchstens auf den Auftragswert der betroffenen Kampagne.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt.
(4) Diese Regelung gilt auch im Verhältnis zu Creatorn (Teil C). Für werberechtliche Pflichten, die den Kunden als Werbenden treffen, bleibt der Kunde selbst verantwortlich.
Teil C — Besondere Bedingungen für Creator
§ 15 Stellung des Creators; Selbständigkeit
(1) Der Creator erbringt Werbeleistungen auf seinem Twitch-Kanal als Subunternehmer von Castcall für Kampagnen von Werbekunden (§ 2).
(2) Der Creator handelt selbständig. Er unterliegt keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht, bestimmt Ort, Inhalt und Gestaltung seiner Streams außerhalb der gebuchten Leistungsbestandteile frei, nutzt eigene Betriebsmittel und ist frei, für beliebige andere Auftraggeber tätig zu sein. Eine Exklusivbindung besteht nicht. Der Creator sorgt selbst für Anmeldung, Versteuerung und ggf. Sozialversicherung seiner Tätigkeit.
§ 16 Teilnahmevoraussetzungen; Zusicherungen
(1) Der Creator bestätigt, dass er a) volljährig ist (mindestens 18 Jahre), b) seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz hat (§ 1 Abs. 2), c) Inhaber des angemeldeten Twitch-Kanals ist und über sämtliche Rechte verfügt, die zur Erfüllung dieses Vertrags einschließlich der Rechteeinräumungen nach § 21 erforderlich sind, d) durch die Teilnahme keine Pflichten gegenüber Dritten verletzt (z. B. Exklusivverträge, Management-Vereinbarungen, Twitch-Bedingungen).
(2) Castcall kann die Teilnahme von Mindest-Reichweiten abhängig machen (derzeit: durchschnittlich 40 gleichzeitige Zuschauer in den letzten 30 Tagen) und nutzt zur Preisberechnung Reichweitenkennzahlen des Kanals; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Ein Anspruch auf Kampagnen besteht nicht.
(3) Ist der Creator verhindert, gebuchte Leistungsbestandteile zu erbringen (z. B. Krankheit), teilt er dies Castcall unverzüglich mit, damit Castcall Nachholung oder Nachbesetzung organisieren kann.
§ 17 Bewerbung; Einzelauftrag; Leistungspflichten
(1) Der Creator kann sich auf ausgeschriebene Kampagnen bewerben. Der Vergütungsbetrag wird von Castcall anhand der Reichweite des Kanals berechnet und mit der Bewerbung verbindlich festgeschrieben; eine Anpassung durch den Creator ist nicht vorgesehen.
(2) Die Bewerbung ist ein verbindliches Angebot des Creators an Castcall, die Kampagne zu den ausgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. Sie ist bindend, bis der Kunde seine Auswahl getroffen hat, längstens 14 Tage.
(3) Der Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Kunde den Creator auswählt und der Vertrag mit dem Kunden nach § 8 Abs. 3 zustande kommt; der Creator wird benachrichtigt. Nicht ausgewählte Bewerbungen erlöschen automatisch.
(4) Die Kalkulation gegenüber dem Kunden ist allein Sache von Castcall; ein Anspruch des Creators auf Auskunft über den Kundenpreis besteht nicht.
(5) Leistungspflichten: Der Creator erbringt die gebuchten Bausteine gemäß § 2 Abs. 3 und den Anleitungen in der App (u. a. Einrichtung von Logo/Panel/Bot; CTA-Reads zu den gebuchten Terminen). Innerhalb des Kampagnenzeitraums bestimmt er seine Streamzeiten selbst; gebuchte CTA-Read-Termine sind verbindlich. Reads gestaltet er in eigener Sprache; inhaltliche Kernaussagen des Briefings sind wiederzugeben, irreführende Zusätze zu unterlassen.
(6) Inhalte während gebuchter Kampagnen: Der Creator unterlässt in Streams, in denen Werbebestandteile der Kampagne ausgespielt werden, Inhalte, die beleidigend, verleumderisch, jugendgefährdend, rassistisch, gewaltverherrlichend, politisch extremistisch, sexistisch, diskriminierend oder sonst rechtsverletzend sind, sowie Äußerungen, die den beworbenen Kunden, dessen Produkte oder Marken herabwürdigen. Verstößt ein bereits ausgespielter Inhalt hiergegen, wirkt der Creator auf Verlangen von Castcall an einer unverzüglichen Abhilfe mit.
(7) Aktive Ausspielung: Gebuchte Leistungsbestandteile gelten nur als erbracht, wenn sie in Live-Streams ausgespielt werden, die der Creator aktiv gestaltet und moderiert. Wiederholungen bereits produzierter Inhalte (Reruns, Replays, Loops, Dauerschleifen), Schlaf-Streams und sonstige Ausspielungen ohne aktive Mitwirkung des Creators zählen weder als Leistungserbringung noch bei der Ermittlung der Reichweitenkennzahlen nach § 16 Abs. 2; Castcall kann solche Zeiträume bei der Nachweisprüfung (§ 4) und der Preisberechnung herausrechnen.
(8) Logo-Rotation: Der Creator darf das Kampagnenlogo in der von Castcall bereitgestellten Browserquelle zusammen mit weiteren Logos im Wechsel zeigen, einschließlich der Logos anderer Castcall-Kampagnen und eigener Logos, die er dort hochlädt (z. B. von eigenen Sponsoren). Für die Leistungserbringung zählt nur die Einblendung über diese Browserquelle. Für hochgeladene eigene Logos sichert der Creator zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, und räumt Castcall das nicht-exklusive, unentgeltliche, auf die Bereitstellung der Browserquelle beschränkte Recht ein, sie zu speichern, zu vervielfältigen und in der Rotation wiederzugeben. Castcall zeigt eigene Logos unverändert und prüft sie nicht; ihre Kennzeichnung als Werbung ist Sache des Creators.
(9) Leistungspflichten Gameplay: Bei Gameplay spielt der Creator das Spiel im Kampagnenzeitraum für die gebuchte Stundenzahl und stellt seinen Stream währenddessen auf die Twitch-Kategorie des Spiels. Zugeteilte Keys sind ausschließlich für die eigene Nutzung zur Kampagne bestimmt; Weitergabe, Verkauf oder Tausch sind untersagt. Bei Verstoß kann der Kunde den Key sperren lassen; Castcall kann den Einzelauftrag beenden, ohne dass eine Vergütung für nicht erbrachte Stunden anfällt.
§ 18 Vergütung; Gutschriftverfahren; Umsatzsteuer
(1) Der Creator erhält je Einzelauftrag die bei Bewerbung festgeschriebene Vergütung. Die Fälligkeit setzt den Abschluss der Kampagne und der Nachweis-Verifizierung voraus. Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen des Creators nach diesem Vertrag einschließlich der Rechteeinräumungen nach §§ 17 Abs. 8, 21 vollständig abgegolten. Die Vergütung ist ein Nettobetrag. Ist der Creator in Deutschland ansässiger Unternehmer und unterliegt er nicht der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), zahlt Castcall zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer; in allen anderen Fällen erhöht sich die Vergütung nicht um Umsatzsteuer.
(2) Gutschriftvereinbarung: Mit Creatorn, die als Unternehmer teilnehmen, erfolgt die Abrechnung im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Castcall erstellt für jede Auszahlung einen Abrechnungsbeleg mit der Angabe „Gutschrift". Der Creator ist damit einverstanden und verzichtet auf eigene Rechnungsstellung für diese Umsätze; diese Vereinbarung trifft er mit der Zustimmung zu diesen AGB, einer gesonderten Erklärung bedarf es nicht. Creator, die als Privatperson teilnehmen, erhalten statt einer Gutschrift einen Auszahlungsbeleg ohne Umsatzsteuer. Er kann einer einzelnen Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprechen — in der App über die jeweilige Gutschrift oder per E-Mail an rechnung@castcall.tv; mit dem Widerspruch verliert sie ihre Wirkung als Rechnung, und die Parteien stimmen die Abrechnung ab.
(3) Steuerliche Angaben; Privatpersonen: Vor der ersten Auszahlung macht der Creator in seinem Steuerprofil wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, insbesondere zu Name bzw. Firma, Anschrift, Rechtsform, bei natürlichen Personen zum Geburtsdatum, und — sofern er als Unternehmer teilnimmt — zu seinem Umsatzsteuer-Status (Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) sowie zu Steuernummer bzw. USt-IdNr.; er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben. Als Privatperson darf nur teilnehmen, wer seine Streaming- und Werbetätigkeit nicht nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betreibt, also umsatzsteuerlich kein Unternehmer ist. Änderungen sind Castcall unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn ein als Privatperson teilnehmender Creator nicht mehr nur gelegentlich gegen Entgelt tätig wird. Gutschriften und Auszahlungsbelege werden auf Grundlage dieser Angaben mit oder ohne Umsatzsteuer erstellt; für Creator mit Sitz außerhalb Deutschlands richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den Vorschriften über grenzüberschreitende Leistungen. Erweisen sich Angaben als unrichtig, kann Castcall betroffene Belege stornieren und berichtigt neu erstellen. Für Schäden aus unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig aktualisierten Angaben (insbesondere Steuerschuld nach § 14c UStG) haftet der Creator. Die steuerliche Erklärung seiner Einnahmen obliegt dem Creator.
(4) Die Auszahlung erfolgt nach Fälligkeit (Abs. 1) und Erstellung des Belegs (Abs. 2) per Überweisung auf das Bankkonto, das der Creator in der App angegeben hat (Kontoinhaber, IBAN, bei Konten in der Schweiz zusätzlich BIC); das Konto muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz geführt werden. Vollständige steuerliche Angaben (Abs. 3) und eine Bankverbindung sind Auszahlungsvoraussetzung. Für Verzögerungen oder Fehlleitungen aufgrund unrichtiger Bankdaten des Creators haftet Castcall nicht; Rücküberweisungen zahlt Castcall nach Korrektur der Bankdaten erneut aus.
(5) Belege: Gutschriften, Auszahlungsbelege und deren Stornierungen werden ausschließlich elektronisch übermittelt — per E-Mail an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse sowie als Download in der App; der Creator stimmt dieser Übermittlungsform zu.
§ 19 Nachweise; Einspruch; Minderung
(1) Für die Nachweiserfassung gilt § 4. Gegen deren Ergebnis kann der Creator innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung Einspruch in Textform einlegen; Castcall prüft dann manuell nach.
(2) Werden gebuchte Leistungsbestandteile nicht oder nicht vollständig erbracht, reduziert sich die Vergütung anteilig (pro-rata) entsprechend den nicht erbrachten Bestandteilen; weitergehende Rechte von Castcall bleiben unberührt. Bei Reichweiten-Manipulation gilt § 7 Abs. 2.
§ 20 Stream-Aufzeichnung und Transkription
(1) Zur Nachweiserbringung zeichnet Castcall die Streams des Creators im Kampagnenzeitraum auf bzw. wertet — vorrangig, sofern verfügbar — die Twitch-VODs des Creators aus, erstellt daraus Clips der Werbebestandteile und transkribiert die Audiospur zur Erkennung der gesprochenen Reads. Diese Verarbeitung ist zur Vertragserfüllung erforderlich; Einzelheiten, eingesetzte Dienstleister und Speicherfristen regelt die Datenschutzerklärung der App. Bei Gameplay zeichnet Castcall den Stream für die Dauer der Abschnitte auf, in denen er der Twitch-Kategorie des gebuchten Spiels zugeordnet ist (§ 4 Abs. 3); die Twitch-VODs werden insoweit nicht ausgewertet, eine Transkription findet nicht statt. Diese Abschnitts-Aufnahmen gelten als Rohaufnahmen im Sinne von Abs. 2.
(2) Rohaufnahmen werden 30 Tage nach Kampagnenende gelöscht. Clips bleiben darüber hinaus gespeichert — für die Bereitstellung im Report an den Kunden (§ 12) und, vorbehaltlich § 21 Abs. 2 (solange kein Opt-out), für die Marketing-Nutzung durch Castcall.
(3) Der Creator trägt dafür Sorge, dass in seinen Streams während des Kampagnenzeitraums keine Personen mitwirken, deren Erfassung er nicht sicherstellen kann; plant er Gäste, informiert er diese über die Aufzeichnung.
(4) VODs des Creators: Der Creator ist nicht verpflichtet, eigene Aufzeichnungen (VODs) oder Clips mit ausgespielten Werbebestandteilen nach Kampagnenende zu löschen oder zu bearbeiten. Ein Verbleib löst keine zusätzliche Vergütung aus; ein Anspruch — auch des Kunden — auf Verbleib oder Entfernung besteht nicht.
§ 21 Rechte an Aufnahmen und Clips
(1) Nachweis-Nutzung: Der Creator räumt Castcall das nicht-exklusive Recht ein, die Aufnahmen und Clips zur Nachweiserbringung zu vervielfältigen, zu speichern und dem jeweiligen Kunden im Report zugänglich zu machen — einschließlich des Rechts des Kunden, die Clips zeitlich unbegrenzt für ausschließlich interne Zwecke zu nutzen (§ 12 Abs. 2). Bei Gameplay umfasst die Einräumung zudem das Recht, die vollständigen Aufnahmen der Abschnitte (§ 20 Abs. 1) dem Kunden im Report zur Ansicht zugänglich zu machen, ohne Download (§ 12 Abs. 4). Eine Veröffentlichung oder externe Verwendung durch den Kunden ist nicht Gegenstand dieser Einräumung.
(2) Marketing-Nutzung durch Castcall (Opt-out): Der Creator räumt Castcall das nicht-exklusive, räumlich unbeschränkte Recht ein, ausgewählte Clips auf der Castcall-Website und in Präsentationsmaterialien von Castcall zur Darstellung des Angebots zu nutzen. Auf diese Rechteeinräumung wird der Creator bei der Registrierung gesondert und hervorgehoben hingewiesen. Er kann ihr jederzeit insgesamt oder für einzelne Clips widersprechen (Opt-out) — bereits im Onboarding oder später in den Kontoeinstellungen — und sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; Castcall entfernt betroffene Clips innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs.
(3) Im Übrigen verbleiben alle Rechte am Stream und an den Inhalten beim Creator. Eine Verpflichtung von Castcall zur Nutzung der Clips besteht nicht.
§ 22 Werbekennzeichnung
(1) Der Creator ist als Anbieter seines Kanals selbst für die Einhaltung der werbe- und medienrechtlichen Kennzeichnungspflichten verantwortlich (insbesondere § 22 MStV, § 5a Abs. 4 UWG sowie die Twitch-Regeln zu Branded Content, einschließlich Aktivierung der Kennzeichnung „Enthält bezahlte Werbung"). Gesprochene Reads sind als Werbung kenntlich zu machen.
(2) Castcall unterstützt durch automatische Kennzeichnungen (u. a. „WERBUNG"-Einblendung, gekennzeichnete Bot-Nachrichten) und eine Kennzeichnungs-Guideline. Diese Unterstützung lässt die Verantwortung des Creators unberührt.
(3) Selbstkennzeichnung von Logo und Panel: Der Creator kann je Kampagne wählen, Logo-Overlay und Werbe-Panel selbst als Werbung zu kennzeichnen. In diesem Fall stellt Castcall Logo und Panel ohne die „WERBUNG"-Einblendung bereit, und der Creator ist verpflichtet, Logo und Panel in jedem Stream, in dem sie gezeigt werden, für die gesamte Dauer der Einblendung deutlich erkennbar und nach den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen als Werbung zu kennzeichnen (insbesondere § 22 MStV, § 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG). Die Wahl kann während der laufenden Kampagne geändert werden. Verstößt der Creator gegen diese Pflicht, kann Castcall die Selbstkennzeichnung für die Kampagne beenden und wieder selbst kennzeichnen; die Haftung richtet sich nach § 23 Abs. 1. Chatbot-Ansagen kennzeichnet Castcall unabhängig von dieser Wahl stets als Werbung („[Werbung]").
(4) Kennzeichnung Gameplay: Bei Gameplay kennzeichnet der Creator jeden Stream, in dem er das Spiel im Rahmen der Kampagne spielt, für die gesamte Dauer als Werbung, mindestens durch Aktivierung der Twitch-Kennzeichnung ‚Enthält bezahlte Werbung' und den Hinweis ‚Werbung' im Streamtitel; eine automatische Einblendung durch Castcall erfolgt nicht. § 23 gilt.
§ 23 Haftung des Creators
(1) Der Creator haftet Castcall für Schäden aus schuldhaften Verstößen gegen §§ 17 Abs. 5–9, 22, insbesondere aus unterlassener Werbekennzeichnung, und stellt Castcall insoweit von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(2) Keine Haftung bei fremden Vorgaben: Die Pflichten und die Haftung nach Abs. 1 gelten nicht, soweit der Verstoß auf Briefings, Assets, Vorgaben oder Weisungen des Kunden oder von Castcall beruht. Insoweit stellt Castcall den Creator von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten; § 11 Abs. 3 (Freistellung durch den Kunden) bleibt unberührt.
(3) Die Haftung von Castcall gegenüber dem Creator richtet sich nach § 14.
Teil D — Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 24 Laufzeit; Kündigung
Das Plattform-Nutzungsverhältnis läuft unbefristet und ist von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündbar. Laufende Kampagnen bzw. Einzelaufträge werden noch abgewickelt; § 5 (Vertraulichkeit) und § 6 (Umgehungsverbot) gelten nach Maßgabe ihrer Regelungen fort. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 25 Änderungen dieser AGB
Änderungen werden den Nutzern mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Nutzer nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen, wenn Castcall in der Ankündigung auf diese Folge hingewiesen hat. Für bereits gebuchte Kampagnen und erteilte Einzelaufträge gilt die bei Buchung bzw. Auftragserteilung gültige Fassung.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
AGB (Creator)
Version v6-2026-10-13
castcall UG (haftungsbeschränkt) i.G., Lupusstraße 26, 50670 Köln („castcall") — Stand: 13. Oktober 2026
Für Creator. Für dich gelten Teil A (Allgemeines), Teil C (Creator) und Teil D (Schlussbestimmungen). Teil B betrifft ausschließlich Werbekunden. Der vollständige Text ist nachstehend wiedergegeben, damit alle Querverweise nachvollziehbar bleiben.
Teil A — Allgemeine Bestimmungen (für alle Nutzer)
§ 1 Geltungsbereich; Rollen
(1) Diese AGB gelten für die Nutzung der Plattform app.castcall.tv und alle darüber geschlossenen Verträge. Sie richten sich an zwei Nutzergruppen: Werbekunden („Kunde") und Twitch-Streamer („Creator"). Teil A und Teil D gelten für beide Gruppen, Teil B nur für Kunden, Teil C nur für Creator.
(2) Nutzer müssen ihren Sitz bzw. Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz haben. Das Angebot für Kunden richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.v. § 14 BGB; der Kunde bestätigt in seinem Rechnungsprofil, dass er im Rahmen seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Ein Vertragsschluss mit Kunden, die Verbraucher sind, ist ausgeschlossen. Creator können als Unternehmer oder als Privatperson teilnehmen (§ 18 Abs. 3). Soweit ein Creator Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist, bleiben zwingende gesetzliche Vorschriften zu seinem Schutz unberührt.
(3) Abweichende Bedingungen eines Nutzers gelten nur, wenn Castcall ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.
(4) Castcall ist ein von Twitch Interactive, Inc. und Amazon.com, Inc. unabhängiges Unternehmen und steht mit diesen in keiner Partnerschafts-, Lizenz- oder Konzernverbindung. „Twitch" ist eine Marke von Twitch Interactive, Inc. Für die Einhaltung der Twitch-Bedingungen bleiben die Nutzer selbst verantwortlich (Kunde: § 11 Abs. 2; Creator: § 16 Abs. 1 lit. d, § 22).
§ 2 Vertragsmodell
(1) Castcall erbringt gegenüber dem Kunden Werbeleistungen auf Twitch-Kanälen von Creatorn. Die Creator werden von Castcall als selbständige Subunternehmer eingesetzt; sie sind Erfüllungsgehilfen von Castcall (§ 278 BGB).
(2) Zwischen Kunde und Creator kommt kein Vertrag zustande. Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich Castcall (Teil B); Vertragspartner des Creators ist ausschließlich Castcall (Teil C). Castcall stellt dem Kunden die Leistungen im eigenen Namen in Rechnung und vergütet den Creator im eigenen Namen; Castcall nimmt keine Zahlungen für Rechnung des Creators entgegen.
(3) Buchbare Leistungsbausteine sind: a) Logo-Overlay — Einblendung des Kundenlogos im Stream, auch im Wechsel mit weiteren Logos (Logo-Rotation, § 10 Abs. 3), als Werbung gekennzeichnet durch Castcall oder durch den Creator (§ 22); b) Werbe-Panel — Platzierung eines Werbe-Panels unterhalb des Streams; c) Chatbot-Ansagen — als Werbung gekennzeichnete Chat-Nachrichten in vorgesehenen Intervallen; d) CTA-Reads — vom Creator gesprochene Werbebotschaften zu gebuchten Terminen, ggf. mit Link-Posting; e) Gameplay — der Creator spielt das vom Kunden benannte Spiel im Kampagnenzeitraum für die gebuchte Anzahl Stunden live in seinem Stream; der Kunde kann hierfür Lizenzschlüssel (Keys) bereitstellen.
Der genaue Umfang je Baustein ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der App zum Zeitpunkt der Buchung bzw. Bewerbung.
§ 3 Registrierung; Konten; Vertretung
(1) Die Nutzung setzt eine Registrierung mit wahrheitsgemäßen Angaben voraus; Änderungen sind unverzüglich zu aktualisieren. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(2) Kundenkonten gibt Castcall vor der ersten Kampagne manuell frei. Vor der ersten Kampagne teilt der Kunde zudem seinen Firmennamen, seine Rechnungsanschrift, seine Rechnungs-E-Mail-Adresse sowie einen Ansprechpartner für Rechnungsfragen mit; optional kann er eine Bestellnummer angeben, die auf seinen Rechnungen ausgewiesen wird. Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union teilen zusätzlich ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit; Kunden mit Sitz in der Schweiz können ihre UID/CHE-Nummer angeben.
(3) Creator melden sich über den Twitch-Login an und weisen damit die Inhaberschaft ihres Kanals nach; die weiteren Teilnahmevoraussetzungen regelt § 16.
(4) Vertretung: Ein Creator kann sich durch ein Management oder eine Agentur vertreten lassen. Der Vertreter sichert bei Handlungen für den Creator zu, zur Vertretung und zur Verfügung über die betroffenen Rechte (einschließlich der Rechteeinräumungen nach § 21) bevollmächtigt zu sein. Vertragspartner und Berechtigter bleibt der Creator; Handlungen des Vertreters werden ihm zugerechnet. Für Schäden aus fehlender Vertretungsmacht haftet der Vertreter Castcall nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 179 BGB).
(5) Zugangsdaten sind geheim zu halten; Handlungen über das Konto werden dem Kontoinhaber zugerechnet, soweit er sie zu vertreten hat.
§ 4 Nachweis-System
(1) Die Erbringung der Leistungsbausteine wird automatisiert dokumentiert (u. a. Bot-Protokolle, Panel-Sichtbarkeitsprüfungen, Stream-Aufzeichnungen mit Clip-Erstellung, Transkriptions-Erkennung gesprochener Reads). Alle Parteien vereinbaren dieses System als maßgebliche Methode der Erfüllungsmessung; die Aufzeichnung regelt § 20.
(2) Einwände gegen Nachweisergebnisse sind innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung in Textform zu erheben (Kunde: § 12; Creator: § 19); danach gelten die Ergebnisse als genehmigt. Bei begründeten Einwänden prüft Castcall manuell nach. Offensichtliche Fehler der automatischen Erkennung können auch nach Fristablauf geltend gemacht werden.
(3) Nachweis Gameplay: Bei Gameplay gilt als erbracht die Zeit, in der der Stream des Creators im Kampagnenzeitraum live und auf Twitch der Kategorie des gebuchten Spiels zugeordnet war, in zusammenhängenden Abschnitten von mindestens 15 Minuten. Maßgeblich sind die von Twitch gemeldeten Daten; Castcall kann einzelne Abschnitte anhand der Aufnahme prüfen und aberkennen, wenn das Spiel nicht gespielt wurde.
§ 5 Vertraulichkeit
(1) Die Nutzer behandeln alle im Rahmen der Plattform-Nutzung erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Beteiligten vertraulich — insbesondere Kampagnen-Briefings, noch unveröffentlichte Produkte oder Kampagnen des Kunden sowie nicht-öffentliche Konditionen. Sie nutzen solche Informationen ausschließlich zur Durchführung der Kampagnen.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Pflicht bekannt werden, die rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden, die nachweislich vorher bekannt waren oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(3) Diese Pflicht gilt für 2 Jahre nach Ende der jeweiligen Kampagne fort. Gesetzliche Geheimnisschutzrechte (insbesondere GeschGehG) bleiben unberührt.
(4) Unberührt bleibt das Recht von Castcall, Kampagnen-, Reichweiten- und Nutzungsdaten in aggregierter und anonymisierter Form — ohne Rückschluss auf einzelne Kunden, Creator, Kampagnen oder Konditionen — für Statistiken, Benchmarks, die Weiterentwicklung der Plattform und Veröffentlichungen (z. B. Marktberichte) zu nutzen.
§ 6 Umgehungsverbot
(1) Kunden und Creator, die über die Plattform zueinander in Kontakt gekommen sind, verpflichten sich, während laufender Kampagnen und für 12 Monate nach Ende der letzten gemeinsamen Kampagne keine Werbeleistungen der in § 2 Abs. 3 genannten oder vergleichbaren Art unter Umgehung der Plattform unmittelbar oder über Dritte miteinander zu vereinbaren.
(2) Ausgenommen sind Geschäftsbeziehungen, die nachweislich bereits vor dem ersten Kontakt über die Plattform bestanden.
§ 7 Sperrung; Ausschluss; Reichweiten-Manipulation
(1) Castcall kann Konten vorübergehend sperren oder Nutzer ausschließen bei wesentlichen Verstößen gegen diese AGB, bei Manipulation im Sinne des Abs. 2 oder bei Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(2) Manipulation: Als schwerwiegender Verstoß gilt insbesondere die künstliche Beeinflussung von Reichweiten-, Nachweis- oder Zahlungsdaten, etwa durch Viewbotting, gekaufte oder automatisierte Zuschauer, Fake-Accounts, künstliches Engagement oder die Manipulation der Nachweiserfassung. In diesem Fall kann Castcall neben Sperrung/Ausschluss die Vergütung des Creators auf Grundlage der tatsächlichen (bereinigten) Reichweite neu berechnen und überzahlte Beträge zurückfordern; für die betroffene Kampagne entfällt der Vergütungsanspruch, soweit die Leistung auf manipulierten Daten beruht. Ansprüche geschädigter Kunden gegen Castcall wickelt Castcall ab; der Rückgriff gegen den Creator bleibt vorbehalten.
(3) Vergütungs- und Erstattungsansprüche für ordnungsgemäß erbrachte bzw. bezahlte Leistungen bleiben von einer Sperrung im Übrigen unberührt.
Teil B — Besondere Bedingungen für Werbekunden
§ 8 Vertragsschluss
(1) Der Kunde stellt eine Kampagne aus Leistungsbausteinen zusammen und veröffentlicht sie auf der Plattform. Diese Veröffentlichung ist noch kein Angebot, sondern eine Aufforderung an Castcall, Durchführungsangebote zu unterbreiten.
(2) Bewirbt sich ein Creator auf die Kampagne, unterbreitet Castcall dem Kunden damit ein verbindliches Angebot zur Durchführung der Kampagne durch diesen Creator zum angezeigten Festpreis. Das Angebot ist 14 Tage bindend, längstens bis zum ersten gebuchten Kampagnentermin.
(3) Der Kunde kann eines oder mehrere der vorliegenden Angebote annehmen, indem er die gewünschten Creator auswählt und die Buchung mit einer angebotenen Zahlungsart (§ 9 Abs. 2) abschließt. Der Vertrag kommt — je ausgewähltem Creator ein Leistungsverhältnis mit Castcall — bei Zahlung auf Rechnung mit Abschluss der Buchung zustande, bei Vorkasse mit Eingang der Zahlung. Nicht angenommene Angebote erlöschen mit dem Vertragsschluss automatisch.
(4) Castcall speichert den Vertragstext nicht dauerhaft in abrufbarer Form; der Kunde erhält die Vertragsdaten mit der Buchungsbestätigung.
§ 9 Preise; Zahlung
(1) Es gilt der bei Auswahl angezeigte Festpreis je Creator, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung erfolgt nach Wahl des Kunden unter den beim Buchungsabschluss angebotenen Zahlungsarten auf Rechnung oder per Vorkasse. Castcall kann einzelne Zahlungsarten vorübergehend oder dauerhaft nicht anbieten. Bei Zahlung auf Rechnung überweist der Kunde den Rechnungsbetrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto von Castcall; die Kampagne startet mit dem Versand der Rechnung. Bei Vorkasse erfolgt die Zahlung über den Zahlungsdienstleister Stripe; der Kampagnenstart setzt den Zahlungseingang voraus. Schließt der Kunde den Zahlungsvorgang nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Auswahl ab oder geht die Zahlung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss des Zahlungsvorgangs ein, entfällt die Auswahl; die Kampagne kehrt in die Auswahlphase zurück, und die noch bindenden Angebote nach § 8 Abs. 2 bleiben bestehen. Der Kunde erhält für jede Zahlung eine Rechnung von Castcall. Rechnungen, Stornorechnungen und Zahlungserinnerungen werden ausschließlich elektronisch übermittelt — per E-Mail an die Rechnungs-E-Mail-Adresse nach § 3 Abs. 2 sowie als Download in der App; der Kunde stimmt dieser Übermittlungsform zu. Ist eine Rechnung 14 Tage nach Fälligkeit nicht ausgeglichen, kann Castcall die Zahlungsart „auf Rechnung" für weitere Kampagnen bis zum Ausgleich sperren; die gesetzlichen Verzugsfolgen bleiben unberührt.
(3) Für Kunden mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt die Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer unter Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge); Voraussetzung ist die Angabe einer gültigen, vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Liegt diese Bestätigung bei Rechnungsstellung nicht vor, berechnet Castcall die deutsche Umsatzsteuer. Für Kunden mit Sitz in der Schweiz erfolgt die Abrechnung ohne Ausweis deutscher Umsatzsteuer.
§ 10 Durchführung; Ausfall eines Creators
(1) Castcall führt die Kampagne im gebuchten Zeitraum durch. Konkrete Streamzeiten innerhalb gebuchter Zeitfenster bestimmt der Creator; gebuchte CTA-Read-Termine sind verbindlich. Castcall schuldet die Durchführung der Kampagne, nicht einen bestimmten Werbeerfolg; Reichweiten- oder Conversion-Ergebnisse werden nicht garantiert, historische Reichweitendaten sind unverbindliche Orientierungswerte.
(2) Fällt ein Creator ganz oder teilweise aus, kann Castcall nach eigener Wahl: a) einen in Reichweite und Brancheneignung vergleichbaren Ersatz-Creator einsetzen (mit Zustimmung des Kunden, die nicht unbillig verweigert werden darf), oder b) die ausgefallenen Leistungsbestandteile innerhalb angemessener Frist nachholen (Make-Good), oder c) das Entgelt anteilig erstatten (§ 13).
(3) Logo-Rotation: Der Creator kann das Kundenlogo innerhalb einer Rotation mit weiteren Logos zeigen; die Logos werden dabei nacheinander im Wechsel eingeblendet (derzeit jeweils etwa 10 Sekunden). Die Rotation kann Logos anderer Kunden von Castcall sowie Logos Dritter enthalten, auch von Wettbewerbern des Kunden. Der Baustein Logo-Overlay gilt für die gesamte Zeit als erbracht, in der die Logo-Einblendung im Live-Stream nach dem Nachweis-System (§ 4) aktiv ist, unabhängig davon, welchen Anteil das Kundenlogo an der Rotation hat. Ein Anspruch auf eine dauerhafte oder alleinige Einblendung des Kundenlogos besteht nicht.
§ 11 Pflichten des Kunden; zulässige Inhalte; Asset-Rechte
(1) Der Kunde stellt Briefing, Werbematerialien und Assets rechtzeitig und vollständig bereit. Verzögert sich die Kampagne aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch von Castcall unberührt.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass seine Inhalte und Assets keine Rechte Dritter verletzen und den gesetzlichen Anforderungen sowie den Twitch-Richtlinien entsprechen. Unzulässig sind insbesondere Inhalte und Werbebotschaften, die beleidigend, verleumderisch, jugendgefährdend, rassistisch, gewaltverherrlichend, politisch extremistisch, sexistisch, diskriminierend, irreführend oder sonst rechtsverletzend sind, sowie politische Werbung und Werbung für Inhalte, Produkte oder Branchen, die nach den Twitch-Nutzungsbedingungen, den Twitch-Community-Richtlinien sowie den Twitch-Werbe- und Branded-Content-Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung unzulässig sind.
(3) Der Kunde stellt Castcall und die eingesetzten Creator von Ansprüchen Dritter frei, die auf den vom Kunden bereitgestellten Inhalten, Briefings oder Vorgaben beruhen, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(4) Der Kunde räumt Castcall und den eingesetzten Creatorn das nicht-exklusive, auf Zweck und Dauer der Kampagne beschränkte Recht ein, die bereitgestellten Assets zur Durchführung der Kampagne und zur Nachweiserstellung zu nutzen, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.
(5) Castcall darf Inhalte ablehnen oder eine laufende Ausspielung stoppen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Rechtsverstöße bestehen. Vergütungsfolgen richten sich danach, wer den Verstoß zu vertreten hat.
(6) Spiel und Keys: Der Kunde sichert zu, über die Rechte am beworbenen Spiel zu verfügen, die zum Spielen und Zeigen im Stream erforderlich sind, und stellt Castcall und die Creator insoweit frei. Bereitgestellte Keys müssen gültig und zur Nutzung durch den Creator bestimmt sein. Castcall teilt je ausgewähltem Creator einen Key zu und dokumentiert die Zuteilung; eine Einlösung kann Castcall nicht prüfen.
§ 12 Report; Nutzung der Clips durch den Kunden
(1) Der Kunde erhält nach Kampagnenende einen Report mit den Nachweisen (§ 4). Die im Report enthaltenen Clips bleiben dem Kunden im Report zugänglich; die Stream-Rohaufnahmen werden 30 Tage nach Kampagnenende gelöscht (§ 20 Abs. 2). Für Einwände gilt § 4 Abs. 2.
(2) Interne Nutzung: Auf Anfrage stellt Castcall dem Kunden die Clips zur zeitlich unbegrenzten Nutzung für ausschließlich interne Zwecke bereit (interne Auswertung, interne Präsentationen und Berichte, Archivierung). Jede darüber hinausgehende Nutzung ist untersagt — insbesondere jede Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung, Verwendung in Werbung oder Kommunikation nach außen, Bearbeitung zu solchen Zwecken sowie jede Weitergabe an Dritte außerhalb des eigenen Unternehmens.
(3) Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass Werbebestandteile nach Kampagnenende in Aufzeichnungen (VODs) oder Clips des Creators auf Twitch verbleiben oder daraus entfernt werden (§ 20 Abs. 4).
(4) Gameplay-Aufnahmen: Bei Gameplay kann der Kunde die Aufnahmen der Abschnitte im Report ansehen, solange sie gespeichert sind (§ 20 Abs. 2). Ein Download, eine Weitergabe oder eine Nutzung außerhalb des Reports ist nicht gestattet.
§ 13 Erstattung
Werden Leistungsbestandteile endgültig nicht erbracht und scheiden Ersatz und Make-Good (§ 10 Abs. 2) aus, erstattet Castcall das Entgelt anteilig nach dem Verhältnis der nicht erbrachten zu den gebuchten Leistungsbestandteilen (pro-rata). Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 14.
§ 14 Haftung von Castcall
(1) Castcall haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und aus übernommenen Garantien.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Castcall nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, gegenüber Kunden höchstens auf den Auftragswert der betroffenen Kampagne.
(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung begrenzt.
(4) Diese Regelung gilt auch im Verhältnis zu Creatorn (Teil C). Für werberechtliche Pflichten, die den Kunden als Werbenden treffen, bleibt der Kunde selbst verantwortlich.
Teil C — Besondere Bedingungen für Creator
§ 15 Stellung des Creators; Selbständigkeit
(1) Der Creator erbringt Werbeleistungen auf seinem Twitch-Kanal als Subunternehmer von Castcall für Kampagnen von Werbekunden (§ 2).
(2) Der Creator handelt selbständig. Er unterliegt keinem arbeitsrechtlichen Weisungsrecht, bestimmt Ort, Inhalt und Gestaltung seiner Streams außerhalb der gebuchten Leistungsbestandteile frei, nutzt eigene Betriebsmittel und ist frei, für beliebige andere Auftraggeber tätig zu sein. Eine Exklusivbindung besteht nicht. Der Creator sorgt selbst für Anmeldung, Versteuerung und ggf. Sozialversicherung seiner Tätigkeit.
§ 16 Teilnahmevoraussetzungen; Zusicherungen
(1) Der Creator bestätigt, dass er a) volljährig ist (mindestens 18 Jahre), b) seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz hat (§ 1 Abs. 2), c) Inhaber des angemeldeten Twitch-Kanals ist und über sämtliche Rechte verfügt, die zur Erfüllung dieses Vertrags einschließlich der Rechteeinräumungen nach § 21 erforderlich sind, d) durch die Teilnahme keine Pflichten gegenüber Dritten verletzt (z. B. Exklusivverträge, Management-Vereinbarungen, Twitch-Bedingungen).
(2) Castcall kann die Teilnahme von Mindest-Reichweiten abhängig machen (derzeit: durchschnittlich 40 gleichzeitige Zuschauer in den letzten 30 Tagen) und nutzt zur Preisberechnung Reichweitenkennzahlen des Kanals; Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung. Ein Anspruch auf Kampagnen besteht nicht.
(3) Ist der Creator verhindert, gebuchte Leistungsbestandteile zu erbringen (z. B. Krankheit), teilt er dies Castcall unverzüglich mit, damit Castcall Nachholung oder Nachbesetzung organisieren kann.
§ 17 Bewerbung; Einzelauftrag; Leistungspflichten
(1) Der Creator kann sich auf ausgeschriebene Kampagnen bewerben. Der Vergütungsbetrag wird von Castcall anhand der Reichweite des Kanals berechnet und mit der Bewerbung verbindlich festgeschrieben; eine Anpassung durch den Creator ist nicht vorgesehen.
(2) Die Bewerbung ist ein verbindliches Angebot des Creators an Castcall, die Kampagne zu den ausgeschriebenen Bedingungen durchzuführen. Sie ist bindend, bis der Kunde seine Auswahl getroffen hat, längstens 14 Tage.
(3) Der Einzelauftrag kommt zustande, wenn der Kunde den Creator auswählt und der Vertrag mit dem Kunden nach § 8 Abs. 3 zustande kommt; der Creator wird benachrichtigt. Nicht ausgewählte Bewerbungen erlöschen automatisch.
(4) Die Kalkulation gegenüber dem Kunden ist allein Sache von Castcall; ein Anspruch des Creators auf Auskunft über den Kundenpreis besteht nicht.
(5) Leistungspflichten: Der Creator erbringt die gebuchten Bausteine gemäß § 2 Abs. 3 und den Anleitungen in der App (u. a. Einrichtung von Logo/Panel/Bot; CTA-Reads zu den gebuchten Terminen). Innerhalb des Kampagnenzeitraums bestimmt er seine Streamzeiten selbst; gebuchte CTA-Read-Termine sind verbindlich. Reads gestaltet er in eigener Sprache; inhaltliche Kernaussagen des Briefings sind wiederzugeben, irreführende Zusätze zu unterlassen.
(6) Inhalte während gebuchter Kampagnen: Der Creator unterlässt in Streams, in denen Werbebestandteile der Kampagne ausgespielt werden, Inhalte, die beleidigend, verleumderisch, jugendgefährdend, rassistisch, gewaltverherrlichend, politisch extremistisch, sexistisch, diskriminierend oder sonst rechtsverletzend sind, sowie Äußerungen, die den beworbenen Kunden, dessen Produkte oder Marken herabwürdigen. Verstößt ein bereits ausgespielter Inhalt hiergegen, wirkt der Creator auf Verlangen von Castcall an einer unverzüglichen Abhilfe mit.
(7) Aktive Ausspielung: Gebuchte Leistungsbestandteile gelten nur als erbracht, wenn sie in Live-Streams ausgespielt werden, die der Creator aktiv gestaltet und moderiert. Wiederholungen bereits produzierter Inhalte (Reruns, Replays, Loops, Dauerschleifen), Schlaf-Streams und sonstige Ausspielungen ohne aktive Mitwirkung des Creators zählen weder als Leistungserbringung noch bei der Ermittlung der Reichweitenkennzahlen nach § 16 Abs. 2; Castcall kann solche Zeiträume bei der Nachweisprüfung (§ 4) und der Preisberechnung herausrechnen.
(8) Logo-Rotation: Der Creator darf das Kampagnenlogo in der von Castcall bereitgestellten Browserquelle zusammen mit weiteren Logos im Wechsel zeigen, einschließlich der Logos anderer Castcall-Kampagnen und eigener Logos, die er dort hochlädt (z. B. von eigenen Sponsoren). Für die Leistungserbringung zählt nur die Einblendung über diese Browserquelle. Für hochgeladene eigene Logos sichert der Creator zu, über die erforderlichen Rechte zu verfügen, und räumt Castcall das nicht-exklusive, unentgeltliche, auf die Bereitstellung der Browserquelle beschränkte Recht ein, sie zu speichern, zu vervielfältigen und in der Rotation wiederzugeben. Castcall zeigt eigene Logos unverändert und prüft sie nicht; ihre Kennzeichnung als Werbung ist Sache des Creators.
(9) Leistungspflichten Gameplay: Bei Gameplay spielt der Creator das Spiel im Kampagnenzeitraum für die gebuchte Stundenzahl und stellt seinen Stream währenddessen auf die Twitch-Kategorie des Spiels. Zugeteilte Keys sind ausschließlich für die eigene Nutzung zur Kampagne bestimmt; Weitergabe, Verkauf oder Tausch sind untersagt. Bei Verstoß kann der Kunde den Key sperren lassen; Castcall kann den Einzelauftrag beenden, ohne dass eine Vergütung für nicht erbrachte Stunden anfällt.
§ 18 Vergütung; Gutschriftverfahren; Umsatzsteuer
(1) Der Creator erhält je Einzelauftrag die bei Bewerbung festgeschriebene Vergütung. Die Fälligkeit setzt den Abschluss der Kampagne und der Nachweis-Verifizierung voraus. Mit der Vergütung sind sämtliche Leistungen des Creators nach diesem Vertrag einschließlich der Rechteeinräumungen nach §§ 17 Abs. 8, 21 vollständig abgegolten. Die Vergütung ist ein Nettobetrag. Ist der Creator in Deutschland ansässiger Unternehmer und unterliegt er nicht der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), zahlt Castcall zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer; in allen anderen Fällen erhöht sich die Vergütung nicht um Umsatzsteuer.
(2) Gutschriftvereinbarung: Mit Creatorn, die als Unternehmer teilnehmen, erfolgt die Abrechnung im Gutschriftverfahren (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG): Castcall erstellt für jede Auszahlung einen Abrechnungsbeleg mit der Angabe „Gutschrift". Der Creator ist damit einverstanden und verzichtet auf eigene Rechnungsstellung für diese Umsätze; diese Vereinbarung trifft er mit der Zustimmung zu diesen AGB, einer gesonderten Erklärung bedarf es nicht. Creator, die als Privatperson teilnehmen, erhalten statt einer Gutschrift einen Auszahlungsbeleg ohne Umsatzsteuer. Er kann einer einzelnen Gutschrift innerhalb von 14 Tagen nach Zugang widersprechen — in der App über die jeweilige Gutschrift oder per E-Mail an rechnung@castcall.tv; mit dem Widerspruch verliert sie ihre Wirkung als Rechnung, und die Parteien stimmen die Abrechnung ab.
(3) Steuerliche Angaben; Privatpersonen: Vor der ersten Auszahlung macht der Creator in seinem Steuerprofil wahrheitsgemäße und vollständige Angaben, insbesondere zu Name bzw. Firma, Anschrift, Rechtsform, bei natürlichen Personen zum Geburtsdatum, und — sofern er als Unternehmer teilnimmt — zu seinem Umsatzsteuer-Status (Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG) sowie zu Steuernummer bzw. USt-IdNr.; er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben. Als Privatperson darf nur teilnehmen, wer seine Streaming- und Werbetätigkeit nicht nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen betreibt, also umsatzsteuerlich kein Unternehmer ist. Änderungen sind Castcall unverzüglich mitzuteilen, insbesondere wenn ein als Privatperson teilnehmender Creator nicht mehr nur gelegentlich gegen Entgelt tätig wird. Gutschriften und Auszahlungsbelege werden auf Grundlage dieser Angaben mit oder ohne Umsatzsteuer erstellt; für Creator mit Sitz außerhalb Deutschlands richtet sich die umsatzsteuerliche Behandlung nach den Vorschriften über grenzüberschreitende Leistungen. Erweisen sich Angaben als unrichtig, kann Castcall betroffene Belege stornieren und berichtigt neu erstellen. Für Schäden aus unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig aktualisierten Angaben (insbesondere Steuerschuld nach § 14c UStG) haftet der Creator. Die steuerliche Erklärung seiner Einnahmen obliegt dem Creator.
(4) Die Auszahlung erfolgt nach Fälligkeit (Abs. 1) und Erstellung des Belegs (Abs. 2) per Überweisung auf das Bankkonto, das der Creator in der App angegeben hat (Kontoinhaber, IBAN, bei Konten in der Schweiz zusätzlich BIC); das Konto muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz geführt werden. Vollständige steuerliche Angaben (Abs. 3) und eine Bankverbindung sind Auszahlungsvoraussetzung. Für Verzögerungen oder Fehlleitungen aufgrund unrichtiger Bankdaten des Creators haftet Castcall nicht; Rücküberweisungen zahlt Castcall nach Korrektur der Bankdaten erneut aus.
(5) Belege: Gutschriften, Auszahlungsbelege und deren Stornierungen werden ausschließlich elektronisch übermittelt — per E-Mail an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse sowie als Download in der App; der Creator stimmt dieser Übermittlungsform zu.
§ 19 Nachweise; Einspruch; Minderung
(1) Für die Nachweiserfassung gilt § 4. Gegen deren Ergebnis kann der Creator innerhalb von 7 Tagen nach Bereitstellung Einspruch in Textform einlegen; Castcall prüft dann manuell nach.
(2) Werden gebuchte Leistungsbestandteile nicht oder nicht vollständig erbracht, reduziert sich die Vergütung anteilig (pro-rata) entsprechend den nicht erbrachten Bestandteilen; weitergehende Rechte von Castcall bleiben unberührt. Bei Reichweiten-Manipulation gilt § 7 Abs. 2.
§ 20 Stream-Aufzeichnung und Transkription
(1) Zur Nachweiserbringung zeichnet Castcall die Streams des Creators im Kampagnenzeitraum auf bzw. wertet — vorrangig, sofern verfügbar — die Twitch-VODs des Creators aus, erstellt daraus Clips der Werbebestandteile und transkribiert die Audiospur zur Erkennung der gesprochenen Reads. Diese Verarbeitung ist zur Vertragserfüllung erforderlich; Einzelheiten, eingesetzte Dienstleister und Speicherfristen regelt die Datenschutzerklärung der App. Bei Gameplay zeichnet Castcall den Stream für die Dauer der Abschnitte auf, in denen er der Twitch-Kategorie des gebuchten Spiels zugeordnet ist (§ 4 Abs. 3); die Twitch-VODs werden insoweit nicht ausgewertet, eine Transkription findet nicht statt. Diese Abschnitts-Aufnahmen gelten als Rohaufnahmen im Sinne von Abs. 2.
(2) Rohaufnahmen werden 30 Tage nach Kampagnenende gelöscht. Clips bleiben darüber hinaus gespeichert — für die Bereitstellung im Report an den Kunden (§ 12) und, vorbehaltlich § 21 Abs. 2 (solange kein Opt-out), für die Marketing-Nutzung durch Castcall.
(3) Der Creator trägt dafür Sorge, dass in seinen Streams während des Kampagnenzeitraums keine Personen mitwirken, deren Erfassung er nicht sicherstellen kann; plant er Gäste, informiert er diese über die Aufzeichnung.
(4) VODs des Creators: Der Creator ist nicht verpflichtet, eigene Aufzeichnungen (VODs) oder Clips mit ausgespielten Werbebestandteilen nach Kampagnenende zu löschen oder zu bearbeiten. Ein Verbleib löst keine zusätzliche Vergütung aus; ein Anspruch — auch des Kunden — auf Verbleib oder Entfernung besteht nicht.
§ 21 Rechte an Aufnahmen und Clips
(1) Nachweis-Nutzung: Der Creator räumt Castcall das nicht-exklusive Recht ein, die Aufnahmen und Clips zur Nachweiserbringung zu vervielfältigen, zu speichern und dem jeweiligen Kunden im Report zugänglich zu machen — einschließlich des Rechts des Kunden, die Clips zeitlich unbegrenzt für ausschließlich interne Zwecke zu nutzen (§ 12 Abs. 2). Bei Gameplay umfasst die Einräumung zudem das Recht, die vollständigen Aufnahmen der Abschnitte (§ 20 Abs. 1) dem Kunden im Report zur Ansicht zugänglich zu machen, ohne Download (§ 12 Abs. 4). Eine Veröffentlichung oder externe Verwendung durch den Kunden ist nicht Gegenstand dieser Einräumung.
(2) Marketing-Nutzung durch Castcall (Opt-out): Der Creator räumt Castcall das nicht-exklusive, räumlich unbeschränkte Recht ein, ausgewählte Clips auf der Castcall-Website und in Präsentationsmaterialien von Castcall zur Darstellung des Angebots zu nutzen. Auf diese Rechteeinräumung wird der Creator bei der Registrierung gesondert und hervorgehoben hingewiesen. Er kann ihr jederzeit insgesamt oder für einzelne Clips widersprechen (Opt-out) — bereits im Onboarding oder später in den Kontoeinstellungen — und sie mit Wirkung für die Zukunft widerrufen; Castcall entfernt betroffene Clips innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Widerspruchs.
(3) Im Übrigen verbleiben alle Rechte am Stream und an den Inhalten beim Creator. Eine Verpflichtung von Castcall zur Nutzung der Clips besteht nicht.
§ 22 Werbekennzeichnung
(1) Der Creator ist als Anbieter seines Kanals selbst für die Einhaltung der werbe- und medienrechtlichen Kennzeichnungspflichten verantwortlich (insbesondere § 22 MStV, § 5a Abs. 4 UWG sowie die Twitch-Regeln zu Branded Content, einschließlich Aktivierung der Kennzeichnung „Enthält bezahlte Werbung"). Gesprochene Reads sind als Werbung kenntlich zu machen.
(2) Castcall unterstützt durch automatische Kennzeichnungen (u. a. „WERBUNG"-Einblendung, gekennzeichnete Bot-Nachrichten) und eine Kennzeichnungs-Guideline. Diese Unterstützung lässt die Verantwortung des Creators unberührt.
(3) Selbstkennzeichnung von Logo und Panel: Der Creator kann je Kampagne wählen, Logo-Overlay und Werbe-Panel selbst als Werbung zu kennzeichnen. In diesem Fall stellt Castcall Logo und Panel ohne die „WERBUNG"-Einblendung bereit, und der Creator ist verpflichtet, Logo und Panel in jedem Stream, in dem sie gezeigt werden, für die gesamte Dauer der Einblendung deutlich erkennbar und nach den jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen als Werbung zu kennzeichnen (insbesondere § 22 MStV, § 5a Abs. 4 UWG, § 6 DDG). Die Wahl kann während der laufenden Kampagne geändert werden. Verstößt der Creator gegen diese Pflicht, kann Castcall die Selbstkennzeichnung für die Kampagne beenden und wieder selbst kennzeichnen; die Haftung richtet sich nach § 23 Abs. 1. Chatbot-Ansagen kennzeichnet Castcall unabhängig von dieser Wahl stets als Werbung („[Werbung]").
(4) Kennzeichnung Gameplay: Bei Gameplay kennzeichnet der Creator jeden Stream, in dem er das Spiel im Rahmen der Kampagne spielt, für die gesamte Dauer als Werbung, mindestens durch Aktivierung der Twitch-Kennzeichnung ‚Enthält bezahlte Werbung' und den Hinweis ‚Werbung' im Streamtitel; eine automatische Einblendung durch Castcall erfolgt nicht. § 23 gilt.
§ 23 Haftung des Creators
(1) Der Creator haftet Castcall für Schäden aus schuldhaften Verstößen gegen §§ 17 Abs. 5–9, 22, insbesondere aus unterlassener Werbekennzeichnung, und stellt Castcall insoweit von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten.
(2) Keine Haftung bei fremden Vorgaben: Die Pflichten und die Haftung nach Abs. 1 gelten nicht, soweit der Verstoß auf Briefings, Assets, Vorgaben oder Weisungen des Kunden oder von Castcall beruht. Insoweit stellt Castcall den Creator von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten; § 11 Abs. 3 (Freistellung durch den Kunden) bleibt unberührt.
(3) Die Haftung von Castcall gegenüber dem Creator richtet sich nach § 14.
Teil D — Gemeinsame Schlussbestimmungen
§ 24 Laufzeit; Kündigung
Das Plattform-Nutzungsverhältnis läuft unbefristet und ist von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen in Textform kündbar. Laufende Kampagnen bzw. Einzelaufträge werden noch abgewickelt; § 5 (Vertraulichkeit) und § 6 (Umgehungsverbot) gelten nach Maßgabe ihrer Regelungen fort. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 25 Änderungen dieser AGB
Änderungen werden den Nutzern mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden in Textform angekündigt. Widerspricht der Nutzer nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als angenommen, wenn Castcall in der Ankündigung auf diese Folge hingewiesen hat. Für bereits gebuchte Kampagnen und erteilte Einzelaufträge gilt die bei Buchung bzw. Auftragserteilung gültige Fassung.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Köln, sofern der Nutzer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; im Übrigen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.